Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mitteilungspflicht gemäß § 109 a EStG 1988 für Sportler, Trainer und Schiedsrichter
Der Mitteilungspflicht gemäß § 109 a EStG 1988 i. V. m. der Verordnung BGBl. II Nr. 417/ 2001 unterliegen nur die in § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung taxativ umschriebenen Tätigkeiten, wenn sie außerhalb eines Dienstverhältnisses im steuerlichen Sinn (§ 47 EStG 1988) erbracht werden. Im Bezug auf Sportler, Trainer und Schiedsrichter ist im Bezug auf § 109 a EStG 1988 auf Folgendes hinzuweisen:
Die Tätigkeit von Sportlern (vgl. Rz. 1005 LStR 2002), Trainern, die auf Wettkämpfe vorbereiten (vgl. Rz. 5417 EStR 2000), und Schiedsrichtern (vgl. Rz. 5417 EStR 2000) wird als gewerbliche Tätigkeit (§ 23 EStG 1988) eingestuft, wenn die genannten Personen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) tätig werden.
Im Bezug auf die Mitteilungspflicht gemäß § 109 a EStG 1988 sind Trainer, die auf Wettkämpfe vorbereiten, von Sportlehrern zu unterscheiden. Für Sportlehrer, die ohne Wettkampfvorbereitung für die Sportausübung notwendige Fertigkeiten und Techniken vermitteln (Tennislehrer, Schilehrer etc.), besteht im Fall der selbstständigen Leistungserbringung dem Grunde nach Mitteilungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 der Verordnung, was auf die genannten Trainer jedoch nicht zutrifft.
Für nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) tätige Sportler, Trainer, die auf Wettkämpfe vorbereiten, und Schiedsrichter ist im Bezug ...