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ÖBA 3, März 2016, Seite 226

Zur Herabsetzung von PS-Kapital

§§ 129, 182, 183, 196, 197, 198, 199, 201 AktG; §§ 879, 914, 915 ABGB; §§ 23, 57 BWG; § 229 UGB; §§ 14, 228 ZPO

Einem Partizipanten steht das Klagerecht nach §§ 195 ff AktG nicht zu.

Die Haftrücklage gemäß § 23 Abs 6 BWG muss vor einer vereinfachten Kapitalherabsetzung nicht aufgelöst werden.

Rechtsfolge der Gesetzwidrigkeit einer nicht entsprechend § 183 AktG durchgeführten vereinfachten Kapitalherabsetzung ist nicht Nichtigkeit, sondern die bloße Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse.

War die Absicht der Parteien eindeutig, dass das begebene Partizipationskapital ein solches nach § 23 Abs 4, 5 und 14 BWG (Kernkapital) sein sollte, so sind vertragliche Bestimmungen, die den genannten gesetzlichen VorgabenS. 227 des Partizipationskapitals widersprechen, unwirksam.

Wenn zur Deckung eines sonst auszuweisenden Verlusts die vereinfachte Kapitalherabsetzung aller Aktien auf ein Nominale von Null Euro beschlossen wird, so ist kraft § 23 Abs 4 Z 4 BWG zwingende Folge dessen, dass auch das Nominale der Partizipationsscheine auf Null Euro herabgesetzt werden muss.

Die zwingende Teilnahme des Partizipationskapitals am Verlust kann nicht durch einen Zustimmungsvorbehalt unterlaufen werden; die Vereinbarung eines solchen ist nichtig.

Partizipationsscheininhabern kommt in der Hauptversammlung kein Stimmrecht zu.

Der Nichtigkeit...

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