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ÖBA 3, März 2016, Seite 207

Erste Judikatur zur Verjährung bei geschlossenen Fonds!

Christian Lenz

§§ 1304, 1323, 1489 ABGB

Wenn der Anleger sein Begehren alternativ auf verschiedene Beratungsfehler stützt, liegen zwei Ansprüche vor, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger, ein (mittlerweile emeritierter) Rechtsanwalt, investierte über Beratung des Beklagten, eines Vermögensberaters, in eine „Schiffsbeteiligung“. Der Beklagte riet dem Kläger zu diesem Investment und stellte die Veranlagung als sicher dar, weil die Investition in Sachwerte (Schiffe) erfolge. Es sei eine hohe Rendite zu erwirtschaften und eine Investition in Schiffe sei weniger volatil als manche der bisherigen Veranlagungen des Klägers (Aktien und Aktienfondsanteile). Die Sicherheit der Veranlagung begründete der Beklagte ua damit, dass durch die Investition in verschiedene Schiffe eine breite Streuung erzielt werde. Bei den Beratungsgesprächen strich er die Vorteile der Investition heraus, über Risiken wurde nicht gesprochen. Insb wies der Beklagte den Kläger nicht auf das bestehende Risiko eines Kapitalverlusts, bis hin zum Totalverlust, hin. Der Kläger ging deshalb davon aus, dass nur das Risiko bestehe, dass keine Gewinne ausgeschüttet ...

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