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SWK 34, 1. Dezember 2003, Seite 823

Die Besonderheiten der Vergütungen der Arbeitszeiten im Handel im Dezember

Die im Handelsangestellten-Kollektivvertrag vorgesehenen Regelungen

Manuela Holowaty

I. Einarbeitung von „Zwickeltagen" (nicht nur auf den Handel beschränkt)

Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) können Zwickeltage zwischen Feiertagen und Wochenenden eingearbeitet werden. Grundsätzlich bedarf es vorweg einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder einer Betriebsvereinbarung.

Die Einarbeitungsphase darf höchstens sieben zusammenhängende Wochen (inklusive Feiertagen) umfassen. In diesem Zeitraum darf die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht mehr als 50 Stunden betragen. In Betrieben mit Betriebsrat kann mittels Betriebsvereinbarung die Einarbeitungsphase auf bis zu 13 Wochen verlängert werden, mit der Konsequenz, dass dann an den einzelnen Werktagen die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als neun Stunden betragen darf. Eine Einschränkung gibt es bei Jugendlichen: Tagesarbeitszeit höchstens neun Stunden, wöchentliche Arbeitszeit höchstens 45 Stunden.

Die eingearbeiteten Zeiten werden zwischen den Zwickeltagen im Verhältnis 1:1 konsumiert, d. h., dass für die eingearbeiteten Stunden kein Zuschlag gebührt.

Erkrankt ein Mitarbeiter während der Einarbeitungsphase bzw. konsumiert er Urlaub, so sind ihm trotzdem...

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