Der GmbH-Geschäftsführer
2. Aufl. 2013
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S. 412 Bestellung; sonstige Rechtsbeziehungen
Der Geschäftsführer steht mit der von ihm geführten Gesellschaft in mehrfachen Rechtsverhältnissen. Sein Rechtsverhältnis zur Gesellschaft basiert einerseits auf dem gesellschaftsrechtlichen Akt der Bestellung, andererseits auf einem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis und möglicherweise auch noch in der Übernahme verwaltungsrechtlicher Agenden (Gewerberecht, Umweltrecht, etc).
2.1 Organrechtliches Verhältnis
2.1.1 Bestellung
Die Bestellung von Geschäftsführern kann im Gesellschaftsvertrag, durch Gesellschafterbeschluss, durch das Gericht oder durch sonstige Entsendungsberechtigte (bspw bestimmte Gesellschafter) erfolgen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers und kann auch konkludent erteilt werden. Sie stellt einen zweiseitigen Rechtsakt dar. Die Zustimmungsverpflichtung ergibt sich daraus, dass mit der Übernahme der Organstellung bedeutende Pflichten und Risiken verbunden sind.
Das Recht Geschäftsführer zu bestellen ist laut der herrschenden Auffassung in Österreich zwingend den Gesellschaftern vorbehalten und kann anderen Organen nicht überantwortet werden. Eine Bestellung durch den Aufsichtsrat oder...