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Praxisfragen zum Umgründungssteuerrecht
Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort
Zur Berechnung der unbaren Entnahme
UmS 149/07/03: Ein Einzelunternehmer, welcher über die Teilbetriebe A und B verfügt, möchte den Teilbetrieb B in eine GmbH einbringen. Die dem einzubringenden Teilbetrieb B zuzurechnende Liegenschaft soll jedoch beim Teilbetrieb A verbleiben und der übernehmenden GmbH zur Nutzung überlassen werden. Ist das Zurückbehalten der Liegenschaft bei der Vornahme einer im Höchstausmaß vorgesehenen unbaren Entnahme rechnerisch zu berücksichtigen?
Antwort: Ja. § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG ermöglicht, dass Wirtschaftsgüter mittels Verschiebetechnik im verbleibenden (Teil-)Betrieb des Einbringenden zurückbehalten werden können. Diese Zurückbehaltung mindert den Verkehrswert des einzubringenden Vermögens, der die Bemessungsgrundlage für die in § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG normierte 75-%-Grenze darstellt. Für die Berechnung der unbaren Entnahmen sind daher zunächst rückwirkende Korrekturen i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG (Verminderungen wie im gegenständlichen Fall oder Erhöhungen) vorzunehmen und sodann rückwirkende Korrekturen i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG mit 75 % des sich daraus ergebenden Verkehrswertes zu ermitteln (a. A. Rabel, in: Handbuch der Umgründungen, Band B, zu § 16 Rz. 70).