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SWK 17, 10. Juni 2002, Seite 498

Mehrfache Begünstigung bei der Verwertung von Patentrechten

Welcher Einkunftsart sind die Einnahmen aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen zuzurechnen?

Felix Blazina

Bei jeder Steuerreform wird verkündet, dass die Finanzierung der für die Bürger in Aussicht gestellten steuerlichen Erleichterungen teilweise durch das Schließen von allfälligen Steuerschlupflöchern erfolgen soll. Fragt sich nur, wo überhaupt noch solche Lücken existieren. Doch es gibt sie wirklich noch, beispielsweise auf dem Gebiet der Verwertung von Patentrechten, allerdings müssen dazu gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem kann sich die spannende Frage stellen, welcher Einkunftsart die Einnahmen aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen zuzurechnen sind.

1. Hälftesteuersatz für die Verwertung eigener Patente

Die einfachste Übung ist noch jene, den steuerlichen Vorteil ausfindig zu machen, wobei darin noch kein Schlupfloch zu erblicken ist: § 38 Abs. 1 EStG sieht bekanntlich für Erfinder folgende steuerliche Begünstigung vor: „Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu."

2. Frage nach der Einkunftsart

Die Zuordnung der Einnahmen au...

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