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Muss es ein Viertel sein?
Teilveräußerung und internationales Schachtelprivileg
Durchwegs strittig ist die Frage, ob bei Teilveräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung der veräußerte Teil 25 % des Nennkapitals betragen muss, oder ob es ausreicht, dass die ganze Beteiligung vor der Teilveräußerung 25 % betragen hat. Wie sich zeigt, ist letztere Ansicht zu bevorzugen.
1. Allgemeines
Geht man unbefangen an die Z 2 lit. b des § 10 Abs. 2 KStG heran, so wird man folgende Überlegung anstellen: Nach lit. a sind Gewinnanteile KöSt-befreit, solange die Beteiligung zumindest 25 % beträgt, nach lit. b müssten somit Veräußerungsgewinne aus Teilen der Beteiligung ebenfalls befreit sein, sofern die Beteiligung im Veräußerungszeitpunkt zumindest 25 % betragen hat. Dies erscheint den Kommentatoren Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler ebenso wie den Autoren Hirschler/Sulz derart selbstverständlich, dass sie nicht einmal eine nähere Begründung dafür anführen.
Die von Doralt/Ruppe als solche bezeichnete herrschende Meinung von Quantschnigg, die sich auch in den KStR wiederfindet, geht aber davon aus, dass die Veräußerungsgewinnbefreiung nur dann eingreift, wenn der veräußerte Teil für sich gesehen den Erfordernissen einer internationalen Schachtel entspricht.
Erst vor gut einem Jahr hat aber ...