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ÖBA 3, März 2019, Seite 220

Zinsanpassungsklausel im unternehmerischen Kreditvertrag

§§ 988, 1000, 1056, 1293, 1304 ABGB

Der Adäquanzzusammenhang zwischen rechtswidriger Aufkündigung eines – iwF gerichtlich betriebenen – Kredits und der Kosten zu seiner Umschuldung ist zu bejahen.

Eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit ist zu verneinen, wenn der Entschluss des Verletzten durch den haftungsbegründenden Vorgang herausgefordert wird, etwa die Umschuldung eines Kredits durch seine rechtswidrige Aufkündigung samt nachfolgender gerichtlicher Betreibung.

Ist die Forderung der Bank aus einer Zinsanpassungsklausel strittig, sind die Faktoren festzustellen, die bei Abschluss des Kreditvertrags für die vereinbarten Zinsen – in welchem Ausmaß – herangezogen wurden und inwieweit sich diese Faktoren iwF für sich genommen und in Relation zueinander veränderten. Die Beweislast trifft die Bank. Lassen sich die für die Zulässigkeit der Entgeltanpassung maßgeblichen Faktoren nicht feststellen (Negativfeststellung), besteht daher kein Anspruch der Bank.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Bekl gewährte der Kl zwei Euro- und einen FX-Kredit. Als Sicherheit verpfändete die Kl ua eine Lebensversicherung.

Für den FX-Kredit vereinbarten die Parteien: „Der jeweilige Zinssatz be...

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