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Offenlegungspflicht der Zweigniederlassung ausländischer Kapitalgesellschaften
Keine Offenlegungspflicht in Österreich bei Nichtoffenlegung im Ausland
Gem. § 280 a HGB haben bei (inländischen) Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offen gelegt worden sind, in deutscher Sprache offen zu legen. - Das Oberlandesgericht Linz ist nunmehr als Rekursgericht der Auffassung eines rekurswerbenden Geschäftsführers gefolgt, wonach die Offenlegung nach § 280 a HGB durch die tatsächlich erfolgte ausländische Offenlegung bedingt ist.
SachverhaltDie X-GmbH, eine GmbH nach deutschem Recht, unterhält eine Zweigniederlassung in Österreich. Die Geschäftsführung der GmbH hat für das gegenständliche Geschäftsjahr weder in Deutschland noch in Österreich eine Offenlegung ihrer (geprüften) deutschen Rechnungslegungsunterlagen vorgenommen. Die Aufforderung des österreichischen Firmenbuchgerichts zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen des deutschen Stammhauses unter Zwangsstrafenandrohung beantwortete der Geschäftsführer dahin gehend, dass die Nichtoffenlegung in Deutschland ein Offenlegungshindernis in Österreich wäre. Dessen ungeachtet wurde über ihn eine Zwang...