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Nichtabzugsfähige Aufwendungen
• Sieht das Veranstaltungsprogramm einer Fortbildungsveranstaltung täglich von 12 bis 16 Uhr vier Stunden als vortragsfreien Zeitraum vor (Veranstaltungsort Obergurgl), darf die Behörde aus der Möglichkeit, die lange Mittagspause zur Freizeitgestaltung zu nützen, den Schluss ziehen, dass die Fortbildungsveranstaltung insgesamt privaten Erholungsinteressen dient. - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), (Abweisung)
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Anmerkung: Im vorliegenden Fall einer Kinderärztin, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden bezieht, wurde eine nachgewiesene Fortbildungszeit von 35 Stunden (!) nicht anerkannt, weil sie nicht behauptet hat, dass sie auch die Mittagspause zur Fortbildung im engeren Sinn verwenden musste. Mit derartigen Einschränkungen schließt der VwGH den tatsächlich Fortbildungswilligen vom Besuch von Fortbildungsveranstaltungen aus.