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SWK 25, 1. September 2002, Seite W 69

Hebt das Zinsenrechts-Änderungsgesetz die Zahlungsmoral?

Änderungen sind seit 1. August 2002 in Kraft

Gerold Pinter

Mit dem Zinsenrechts-Änderungsgesetztraten neue Regelungen in Kraft, die beim Zahlungsverzug in der Praxis einschneidende Änderungen bringen. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Schuldner bei Geschäften zwischen Unternehmen zukünftig Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (insgesamt derzeit 10,75 %) zu bezahlen.

Mit dem Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG) wurden im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), im Handelsgesetzbuch (HGB), im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) und im Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 Bestimmungen für den Zahlungsverzug geändert. Die wesentlichen Änderungen wurden im ABGB vorgenommen, die Änderungen in anderen Gesetzen verweisen entweder auf das ABGB oder sind dieser Bestimmung nachgebildet. Die Bestimmungen des ZinsRÄG sind mit in Kraft getreten.

Unternehmerische Geschäfte

§ 1333 ABGB sieht vor, dass bei Geldforderungen zwischen Unternehmen aus unternehmerischen Geschäften der gesetzliche Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Dieser Zinssatz ist grundsätzlich verschuldensunabhängig zu bezahlen. Bei einer Verzögerung der Zahlung aufgrund einer vertretbaren Beurteilung der Rechts- und Sachlage durch den Schuldner senkt sich der Aufschlag auf den Basiszins...

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