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Entlastung des VwGH bei Massenverfahren
(SWK) - Um Massenverfahren vor dem VwGH zu vermeiden, ohne dabei den Rechtsschutz selbst zu beeinträchtigen, wurde das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 durch Einfügung eines neuen § 26 a geändert. Das Gesetz wurde in BGBl. I Nr. 14/2002 veröffentlicht und tritt mit 1. Oktober in Kraft.
Wenn vor dem Verwaltungsgerichtshof eine große Anzahl von Verfahren zu erwarten ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, kann der Verwaltungsgerichtshof einen diesbezüglichen Beschluss fassen, den der Bundeskanzler bzw. der Landeshauptmann kundmacht. Diese Kundmachung hat die Wirkung, dass letztinstanzliche Verwaltungsverfahren, in denen die dem Beschluss zugrunde liegende Norm anzuwenden ist, unterbrochen werden. Erst wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Rechtsfrage kundgemacht wird, sind diese Verwaltungsverfahren fortzusetzen. Volltext von BGBl. I Nr. 124/2002 unter http://bgbl.wzo.at/pdf/2002a124.pdf