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Praxisfragen aus dem Grenzbereich von Abgaben- und Finanzstrafverfahren
Wesentliche Unterschiede auf dem Beweissektor
1. Zur Bindung der Abgabenbehörden an strafrechtliche Entscheidungen
Nach der Judikatur sind Abgabenbehörden („AbgBeh.") an Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden, somit auch an rechtskräftige Straferkenntnisse in einem (Finanz-)Strafverfahren. Dabei sind mehrere Fallgruppen zu unterscheiden:
1.1. Die rechtskräftige Verurteilung selbst kann Tatbestandsmerkmal der Steuernorm sein. So normiert § 11 BAO eine Haftung des rechtskräftig für ein Finanzvergehen verurteilten Täters und der daran Beteiligten, unabhängig von der Bedeutung ihres Tatbeitrages. Die Haftung setzt tatbildmäßig die rechtskräftige Verurteilung in einem gerichtlichen oder behördlichen Strafverfahren voraus. Solange sie nicht vorliegt, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Hier ergibt sich die Bindung bereits aus der Tatbestandswirkung. Solche Fälle sind freilich sehr selten.
1.2. Sonst entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil Bindungswirkung für die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Dazu gehören alle Tatumstände, aus denen sich das Tatbild zusammensetzt, somit auch der Verkürzungsbetrag, selbst wenn er einem Schreib- oder Rechenfehler entspringt, nicht aber die strafrechtlic...