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SWK 25, 1. September 2002, Seite 143

Aktuelles aus der Steuerpraxis

Informationen aus dem Fachsenat für Steuerrecht

Thomas Keppert

1. Information des BMF über die Energieabgabenvergütungen

Vom BMF wurde bei der Europäischen Kommission ein Antrag gem. Art. 88 Abs. 3 EG-V auf rückwirkende Genehmigung des Energieabgabenvergütungsgesetzes als Beihilfe gestellt. Dieser Antrag wurde nunmehr mit Schreiben der Europäischen Kommission vom genehmigt. Demnach stellt das Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum vom bis zum eine zulässige staatliche Beihilfe dar.

Nach Ansicht des BMF ist damit das Energieabgabenvergütungsgesetz mit der Einschränkung auf Produktionsbetriebe für den von der Kommission genehmigten Zeitraum anzuwenden. Das BMF hat in einer Information hierzu festgehalten, dass demnach Anträge von Dienstleistungsunternehmen für Zeiträume vor dem abzuweisen sind, während Anträge von Produktionsunternehmen für derartige Zeiträume bei Vorliegen der Voraussetzungen unverändert positiv zu erledigen seien.

Das BMF geht weiters davon aus, dass eine unveränderte Weitergeltung des Energieabgabenvergütungsgesetzes, auch unter Einbeziehung der Dienstleistungsunternehmen nicht zu erwarten ist. Deshalb sind Anträge von Produktionsbetrieben, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, lediglich für das Rumpfwirtschaftsjahr bis zum positiv zu erledigen. Dabei sind entweder der Nettoproduktionswert und die Energieabgaben exakt abzugrenzen ...

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