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SWK 28, 1. Oktober 2002, Seite 91

Das neue Spam-Verbot

Neuregelung eines Spam-Verbotsin Europa und Österreich

Bettina Stomper

Bis ist die neue Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation(E-DatenschutzRL) in nationales Recht umzusetzen. Diese Richtlinie enthält erstmals ein europaweites Verbot der Zusendung von Werbemails ohne vorherige Zustimmung des Empfängers (Spam-Verbot). In Österreich wird die Spam-Bestimmung des Art. 13 E-DatenschutzRL in das neue Kommunikationsgesetz(KIG), das am in Kraft treten soll, einfließen.

1. Das bestehende österreichische Spam-Verbot gem. § 101 TKG

Österreich hat mit § 101 TKG als einer der ersten Staaten der Welt ein Spam-Verbot gesetzlich verankert. Gem. § 101 TKG ist die Zusendung elektronischer Post zu Werbezwecken oder als Massensendung ohne vorherige ­ jederzeit widerrufliche ­ Zustimmung des Empfängers verboten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist mit Geldstrafe von bis zu EUR 36.336 bedroht (§ 104 Abs. 3 Z 24 TKG). Darüber hinaus kann ein Empfänger gegen einen Spam-Versender mit Unterlassungs- und Schadenersatzklage vorgehen (§§ 16, 354 ABGB, § 1 UWG, § 101 TKG), ein Mitbewerber kann einen Spam-Versender nach § 1 UWG klagen.

Bei § 101 TKG handelt es sich um eine so genannte „Opt-In-Lösung": Werbemails dürfen nur nach vorheriger Einholung einer Zustimmung de...

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