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GrESt: Treuhänder
• Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Treugeber mit dem Erwerb des Grundstückes durch den Treuhänder - dabei kommt es auf den Beweggrund des Erwerbsvorganges nicht an - zugleich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das betreffende Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 erwirbt. Die Kürzungsvor-schrift des § 1 Abs. 4 GrEStG 1987 kommt beim Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber nicht zur Anwendung, weil Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ein mehrmaliger Erwerb zwischen denselben Personen ist. - (§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0378)