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SWK 4, 1. Februar 2002, Seite 84

Die Handelsvertreter-Pauschalierung

EStR gestatten nun Anwendung der Verordnung auch auf selbständig tätigeVersicherungs- und Bausparkassenvertreter

Gerhard Petschnigg

Die Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 für jene Steuerpflichtigen anwendbar, die die Tätigkeit eines Handelsvertreters im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, ausüben. Gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. ist Handelsvertreter, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.

Werden Warenpräsentatoren, Versicherungsvertreter oder Bausparkassenvertreter unter Umständen tätig, die dem in § 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz 1993 umschriebenen Tätigkeitsfeld von Handelsvertretern entsprechen, sind sie ebenfalls als Handelsvertreter im Sinne der Verordnung anzusehen.

Weitere Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierungsverordnung

• Betriebsausgabenpauschalierung nur für bestimmte Betriebsausgaben;

• nicht nur für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, sondern auch für Bilanzierer;

• 12 % der Umsätze, höchstens jedoch 80.000 S (ab 2002: 5.825 €) jährlich. Damit sind abpauschaliert:

- eigene Tagesgelder des Handelsvertreters, nicht jedoch Tagesgeldersätze, die vom Handelsvertreter an für ihn tätige Personen geleistet werden,

- Ausgaben für im ...

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