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Rechtzeitige Anmeldung
Rechtzeitige Anmeldung (§ 6 Abs. 7 i. V. m. § 14 Abs. 2 VGSG)
Wird ein neuer Spielapparat im Falle des Austausches nicht spätestens einen Tag vor Aufstellung angemeldet, besteht im Monat des Austausches sowohl für den defekten als auch für den neuen Apparat Vergnügungssteuerpflicht (/ 0176-6). Führt der Austausch der Platine des Apparates zu einer Änderung des Spielprogrammes, so ist diese „Reparatur" einem Geräteaustausch gleichzuhalten und die rechtzeitige Anmeldung vorzunehmen ().