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SWK 4, 1. Februar 2002, Seite K 1

Reisekosten nur bei ganztätigem Aufenthalt

Reisekosten nur bei ganztätigem Aufenthalt (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG)

Tagesdiäten stehen auch dann nicht zu, wenn sich ein StPfl. nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen ().

Anmerkung: Die Zeiten, in denen ein kleiner Angestellter ohne Wissen in ein Haubenlokal gefallen ist, und dort für seinen Mittagstisch Unsummen aus Unwissenheit bezahlen musste, sind wirklich vorbei. Die neuere Judikatur führt dazu aus, dass ohnedies kaum jemand Diäten erhalten kann und dass der Gesetzgeber die Reisekosten überhaupt streichen und dafür jedem Reisenden ein „Wurstsemmel-Mitnahme-Pauschale" gewähren sollte.

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