1. Die Überschrift lautet: „Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird"
S. T 122. Als § 5 a wird eingefügt:
„Betriebsübertragung
§ 5 a. Für eine Betriebsübertragung gilt Folgendes:
1. Eine Betriebsübertragung liegt vor,
a) wenn bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
b) wenn die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
2. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 2 bis 5 sowie der §§ 3, 4, 5 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
3. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebs-übertragung im Sinne der Z 1 und 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt."
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