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SWK 4, 1. Februar 2002, Seite T 23

Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird nach der Z 4 folgende Z 4 a eingefügt:

„4 a. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 10% für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Freibetrag kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen."

EB: Im Vergleich zu der in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 derzeit gebrauchten Definition von „Forschungsaufwendungen" ist dieser Begriff nach der OECD-Definition weiter gefasst. Es zählen dazu - auf der Grundlage des so genannten „Frascati Manual" - Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die über die nach der derzeit primär am Erfindungsbegriff orientierten Abgrenzung hinausgehen. ImS. T 24 Hinblick auf eine stärkere Ausrichtung der Forschungsförderung auf international gebräuchliche Standards, soll neben dem - weiter bestehen bleib...

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