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Bankgarantie mit Effektivklausel als Sicherungsmittel iSd § 1170b ABGB?
https://doi.org/10.47782/oeba202108057801
Eine Bankgarantie mit Effektivklausel ist zwar nicht jedenfalls als Sicherungsmittel iSd § 1170b ABGB ungeeignet, jedoch dann, wenn ihre Inanspruchnahme durch den Werkunternehmer durch ein für ihren Abruf aufgestelltes Erfordernis ungebührlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bekl beauftragte die Kl am mit der Durchführung von Wärmedämmverbundsystemarbeiten. Nach dem (ursprünglichen) Bauzeitplan vom sollten die Arbeiten der Kl am beginnen und bis fertiggestellt sein. Da sich das Gewerk der Kl verzögerte, wurde der Bauzeitplan mehrfach abgeändert. Tatsächlich begann die Kl mit ihren Arbeiten Mitte Oktober 2018.
Mit Schreiben vom verlangte die Kl von der Bekl eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB in Form einer abstrakten Bankgarantie über zwei Fünftel der Auftragssumme von € 285.798,93 (brutto) und setzte hierfür eine Frist bis .
Die Bekl teilte der Kl daraufhin mit Schreiben vom mit, dass sich der Sicherstellungsanspruch auf ein Fünftel der Auftragssumme beschränke und die Auswahl der Sicherheit dem Auftraggeber überlassen bleiben...