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ÖBA 6, Juni 2015, Seite 461

Zur Beweislast im Haftpflichtprozess

§§ 1295, 1296, 1298 ABGB

Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten.

Aus der Begründung:

Die Klägerin hat zwar Pflichtverletzungen der beklagten Bank im Zusammenhang mit einem Überweisungsauftrag nachgewiesen (ua Unterlassung einer Anfrage, ob es sich beim Konto des Empfängers um ein Treuhandkonto handelt), nicht aber den Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem eingetretenen Schaden (das Geld wurde veruntreut). Nach herrschender oberstgerichtlicher Rsp trifft die Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre, den Geschädigten (RS0022900 [T11]). Die von der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen 1 Ob 223/01b (= RS0022900 [T12]) und 6 Ob 72/08v (= RS0022913 [T10]) sind vereinzelt geblieben. Beide Senate judizieren nunmehr iSd einhelligen jüngeren Rsp (1 Ob 148/14t und 6 Ob 231/10d).

Rubrik betreut von:
Bearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RA Dr. Markus Kellner
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