OGH 19.11.2014, 3Ob166/14d
Rechtssatz
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Norm | ABGB §1295 Ia3a |
RS0022900 | Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K ***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Josef Milchram ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 335.913,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 88/14i-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 61 Cg 22/13k-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat zwar Pflichtverletzungen der beklagten Bank im Zusammenhang mit einem Überweisungsauftrag nachgewiesen (ua Unterlassung einer Anfrage, ob es sich beim Konto des Empfängers um ein Treuhandkonto handelt), nicht aber den Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem eingetretenen Schaden (das Geld wurde veruntreut). Nach herrschender oberstgerichtlicher Rechtsprechung trifft die Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre, den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022900 [T11]). Die von der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen 1 Ob 223/01b (= RIS-Justiz RS0022900 [T12]) und 6 Ob 72/08v (= RIS-Justiz RS0022913 [T10]) sind vereinzelt geblieben. Beide Senate judizieren nunmehr im Sinn der einhelligen jüngeren Rechtsprechung (1 Ob 148/14t und 6 Ob 231/10d).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00166.14D.1119.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAD-44396