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Zu den Beratungspflichten einer Bank als Versicherungsagentin
§§ 664, 1293, 1323 ABGB; §§ 137f, 137g GewO; §§ 43, 166, 167 VersVG
Die Bestimmung des § 137g GewO verfolgt eine zu den „Wohlverhaltensregeln“ der §§ 38 ff WAG 2007 analoge Intention.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die am im Alter von 82 Jahren verstorbene E T war langjährige Kundin der Beklagten, bei der sie ua ein Wertpapierdepot eingerichtet hatte. Sie bezog drei Pensionen von monatlich insges € 2.275 netto. Ihre Verlassenschaft wurde dem Kläger – ihrem Neffen – als testamentarischem Erben eingeantwortet. Zwei Nichten und einem weiteren Neffen vermachte sie jeweils 16% der nach ihrem Ableben vorhandenen Sparguthaben und Wertpapiere. Insgesamt sind neun gesetzliche Erben vorhanden.
Im Alter von 81 Jahren schloss E T nach Beratung und über Vermittlung der Beklagten mit einem Versicherer eine Pensionsvorsorge (auch: Rentenversicherungsvertrag) gegen Zahlung einer Einmalprämie von € 79.999,48 ab. Daraus sollte sie auf Lebenszeit monatlich nachschüssig, erstmals am , eine für 12 Jahre garantierte Pension von € 517,75 zuzüglich einer variablen „Bonusrente aus Gewinnbeteiligung“ (von € 34,42 bei Vertragsabschluss) ausbezahlt erhalten. Für den Fall ihres Ablebens war vorgesehen, d...