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Nochmals: Missbrauch bei Umgründungen
Gestaltung des Einbringungsvermögens bei Umgründungen
Doralthat im „Recht der Wirtschaft" die unbare Entnahme im Umgründungssteuerrecht kritisiert: Sie begründet fiktive Verbindlichkeiten, führt zu erheblichen Steuerausfällen und fördert die Fremdfinanzierung statt der Eigenfinanzierung. Zwar ist die unbare Entnahme mit 75% des Unternehmenswertes begrenzt, doch besteht bei der Unternehmensbewertung ein großer Spielraum, der in der Praxis auch ausgenützt wird. Ergänzend zu Doralt, der seine Betrachtungen ausschließlich auf die unbare Entnahme konzentriert, sollen hier auch die rückbezogenen baren Entnahmen in die Beurteilung einbezogen werden.
1. Gegenüberstellung bare und unbare Entnahmen
Den Erfahrungen der Anwendung des Strukturverbesserungsgesetzes und der Richtlinieneinbringung (Abschn. 33 EStR 1984) folgend stellt das UmgrStG den Rechtsanwendern folgende Möglichkeiten zur Korrektur des nach § 14 UmgrStG ausgewiesenen Buchvermögens zur Verfügung:
Der praktische Unterschied zwischen baren und unbaren Entnahmen (§ 16 Abs. 5 Z 5) [unbare Einlagen sind niemals vorgesehen]) liegt darin, dass bei Ersteren die entnommenen Mittel spätestens bis zum Vertragsabschlusstag ausbezahlt bzw. überwiesen werden müssen, während es sich bei den unbaren Entnahmen um eine ...