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Erbschaftsteuer: Verjährung
• Gemäß § 208 Abs. 2 BAO beginnt u. a. im Fall der Erbschaftssteuer, wenn eine ordnungsgemäße Anzeige des Erwerbsvorganges unterlassen wurde, die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt. - (§ 208 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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