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Zweifelsfragen des steuerlichen Herstellungskostenbegriffes und die EStR 2000
Keine klaren Festlegungen der Finanzbehörde zu den drei wesentlichen Punkten
In der Literatur werden seit Einführung der steuerrechtlichen Herstellungskostendefinition des § 6 Z 2 lit. a EStG drei Fragen diskutiert. Erstens: Wie bestimmt sich der steuerliche Mindestansatz? Zweitens: Gilt diese Bestimmung auch für das abnutzbare Anlagevermögen? Drittens: Ist bei mehrjähriger Fertigung diese Bestimmung oder § 206 Abs. 3 HGB vorrangig? Welche Antworten geben nun die EStG 2000 auf diese Zweifelsfragen?
1. Auslegung des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 hinsichtlich Mindestansatz
Bekanntlich wurde durch das EU-GesRÄG im zweiten Satz des § 203 Abs. 3 HGB die handelsrechtliche Herstellungskostendefinition geändert. Seither sind wahlweise die bloßen Einzelkosten, zuzüglich (vollvariabler) unechter Gemeinkosten, als Untergrenze anzusehen. Da es damals keine eigenen steuerrechtlichen Regelungen bezüglich der Herstellungskosten gab, hätte hier infolge der ergänzenden Maßgeblichkeit dieses neue handelsrechtliche Bewertungswahlrecht auch in steuerrechtlicher Hinsicht gegolten. Dafür haben sich eine Vielzahl von Autoren, sogar das BMF selbst,, ausgesprochen.
Zur Verhinderung einer solchen auch mit steuerlicher Wirkung vorzunehmenden Bewertungsänderung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 1996 in den § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 folgende „eigene" steuerrechtli...