Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 6, 15. Februar 2001, Seite 218

"Pub" oder "Beisel" als Gaststätte

(BMF) – Die Frage, ob ein Betrieb des Gaststättengewerbes i. S. d. § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999 vorliegt, hat grundsätzlich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen (vgl. EStR 2000, Rz. 4294).

Keine Gaststätten sind nach Rz. 4298 der EStR 2000 Bars, Nachtklubs, Diskotheken oder ähnliche Betriebe. In derartigen Fällen liegt nämlich nach der Verkehrsauffassung keine Gaststätte, d. h. ein Dienstleistungsbetrieb vor, dessen primärer Leistungsinhalt in der Bewirtung von Gästen (Abgabe von Speisen und Getränken) besteht.

Anfragegegenständlich ist, ob ein „Pub" oder „Beisel" ein Betrieb des Gaststättengewerbes i. S. d. Verordnung ist. Dazu vertritt das BMF auf Grundlage der bereits dargestellten und in die EStR 2000 übernommenen Rechtsansicht die Auffassung, dass ein derartiger Betrieb unter den dargestellten Umständen seiner Angebotsleistung (Getränkeangebot, Speisenangebot, dieses z. T. geringfügiger, Musikanlage vorhanden, jedoch keine „Discothekenmusikanlage", keine Tanzfläche) nach der Verkehrsauffassung als Gaststätte anzusehen ist und daher bei Zutreffen der in § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999 normierten Voraussetzungen in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Den Öffnungszeiten kom...

Daten werden geladen...