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SWK 11, 10. April 2001, Seite 50

VfGH zur ?Fondssteuer³: Keine einstweilige Verfügung

(SWK) – Die österreichischen Sparkassen sind in ihrem Kampf gegen die durch das KMOG eingeführte „Fondssteuer" mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung beim Verfassungsgerichtshof abgeblitzt. Wie der VfGH in seinem Beschluss vom , G 69/01 und G 70/01 feststellt, liegen für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung durch den VfGH keine Voraussetzungen vor. In der Sache selbst steht die Entscheidung des VfGH allerdings noch aus. Volltext des VfGH-Beschlusses auf der Homepage des VfGH unter

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