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Zum Mitbürgenregress bei Teilzahlung nach deutschem Recht
§§ 896, 986, 1295, 1359 ABGB; §§ 242, 426, 765, 769, 774 BGB; Art 16 Rom I-VO; § 502 ZPO
Bei Anwendbarkeit fremden Rechts ist die Revision nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären.
Leitsätze zum deutschen Recht:
Der Bürge, der dem Gläubiger geleistet hat, kann sich beim Hauptschuldner stets in voller Höhe, bei seinen Mitbürgen jedoch nur nach Maßgabe des zwischen ihnen bestehenden Ausgleichsverhältnisses regressieren. Ein solcher Ausgleich erfolgt nach einem Quotenmodell, bei dem im Zweifel das Verhältnis der übernommenen Haftungen maßgeblich ist; Teilleistungen kommen sämtlichen Mitbürgen im Verhältnis der von ihnen übernommenen Haftung zugute.
Der Mitbürge kann nach jeder Teilleistung Ausgleich begehren. Schon davor kann er verlangen, dass die anderen Mitbürgen ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitwirken.
Aus der Begründung:
1.1 Zutreffend gehen die Parteien und die Vorinstanzen davon aus, dass auf die Bürgschaft dt Recht zur Anwendung kommt, zumal dieses in der Bürgschaftserklärung des Kl mit...