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SWK 35, 10. Dezember 2001, Seite 869

Überlassung von Veranstaltungssälen und Mehrzweckhallen (Rz. 265 UStR 2000)

Überlassung von Veranstaltungssälen und Mehrzweckhallen (Rz. 265 UStR 2000)

Eine Gemeinde errichtet ein Kulturhaus. Dieses wird teilweise für hoheitliche Zwecke verwendet, aber auch an Vereine und Unternehmer gegen ein die laufenden Betriebskosten deckendes Entgelt überlassen.

Liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor? In welcher Höhe ist der Vorsteuerabzug zulässig?

Die Überlassung des Kulturhauses durch die Gemeinde an Vereine und Unternehmer kann im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung oder eines Betriebes gewerblicher Art erfolgen. Bei der Vermietung und Verpachtung erstreckt sich die Tätigkeit der Gemeinde auf die bloße Überlassung des Bestandobjektes. Nach Rz. 265 UStR 2000 ist bei der Vermietung und Verpachtung durch Körperschaften öffentlichen Rechts eine weitere Voraussetzung, dass das Entgelt für die Überlassung des Kulturhauses die Betriebskosten für den Zeitraum der Gebrauchsüberlassung deckt.

Ein Betrieb gewerblicher Art liegt vor, wenn von der Gemeinde z. B. zusätzlich Einrichtungsgegenstände und Anlagen mitvermietet und Nebenleistungen wie Reinigung, Wartung etc. erbracht werden. Damit ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, müssen u. a. die Umsätze im Durchschnitt der Jahre 40.000 S übersteigen. Eine ...

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