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SWK 35, 10. Dezember 2001, Seite T 226

Änderungen der Vereinsrichtlinien 2001

(A. B.) - Abschnitt 7 der Vereinsrichtlinien 2001 (Einkünfte der Funktionäre und Aktiven) wurde nach der Präsentation der Richtlinienwerke am (KStR, VereinsR und StiftR) und der Drucklegung der Übersicht in SWK-Heft 34/2001, Seite T 215, abgeändert und ergänzt. An die Stelle der bisherigen Ausführungen zu Abschn. 7 VereinsR treten die folgenden Punkte:

• „Rückkehr" zur alten Rechtslage (Abschn. 26 der VereinsRL 1982) mit Ausnahme der Qualifikation der Einkünfte der gewählten Funktionäre. Diese beziehen nun-mehr Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (7.1.1).

• Die pauschalen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von 75 € (bisher 1.000 S) monatlich bei anderen Einkünften als solchen aus einem Dienstverhältnis stehen pro Verein, d. h. ggf. mehrfach zu (7.3).

• Sozialdienste: Jahreshöchstbetrag für Verpflegungs- und Unterhaltskosten 1.584 € (bisher 21.600 S), Fahrtkosten 3,20 € (bisher 40 S 7.4.2).

• Abschn. 7 der VereinsR 2001 gilt auch für die Funktionäre von Berufsvereinigungen i. S. d. § 5 Z 13 KStG 1988, z. B. des ÖGB (7.5).

• Neu: Ausführungen zur Besteuerung von „Ausländern" (z. B. beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, Steuerabzug nach § 99 EStG; 7.6).

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