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Zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs im Exekutionsverfahren
§§ 914, 915, 1380, 1416 ABGB; § 35 EO
Besteht ein Titel, wie etwa ein Vergleich, nur aus Parteienerklärungen, kommt es nur auf den objektiven Sinn an und nicht darauf, was die Parteien im Einzelfall wollten. Unklarheiten des Titels gehen zulasten des betreibenden Gläubigers. Mangels gegenteiliger Hinweise ist Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs nur der Klageanspruch.
Aus der Begründung:
Der Kl verpflichtete sich mit gerichtlichem Vergleich vom gegenüber der bekl Bank zur Zahlung von € 75.000 sA. Gegenstand der Klage war (nur) ein näher bezeichnetes Girokonto. Daneben unterhielt der Kl bei der Bekl auch mehrere andere (Kredit)Konten.
Parallel zu diesem Vergleich schlossen die Parteien außergerichtlich eine Sanierungsvereinbarung, die insb vorsah, dass die Bekl vom Vergleich Gebrauch machen könne, wenn der Kl mit der Bezahlung seiner Rückzahlungsverpflichtungen um mehr als eine Monatsrate in Verzug gerate; in diesem Fall trete Terminsverlust ein und die Bekl sei berechtigt, umgehend den gesamten Betrag laut Titel zu exekutieren. Fünf näher bezeichnete, bisher endfällige FX-Kreditkonten würden auf Tilgung mit einer Laufzeit von 25 Jahren umgestellt; die monatliche...