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SWK 13, 1. Mai 2001, Seite S 388

Berücksichtigung des Sondergewinnes aus Eigenkapitalzuwachsverzinsung in den Steuererklärungen 2000

Eine Information des Bundesministeriums für Finanzen vom

(BMF) ­ Gemäß § 37 Abs. 8 EStG und § 22 Abs. 3 KStG ist der als Betriebsausgabe „Eigenkapitalzuwachsverzinsung" abgesetzte Betrag ­ losgelöst vom übrigen Einkommen ­ als „Sondergewinn" mit 25% zu versteuern. Bei Geltendmachung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung als Betriebsausgabe ist in der Einkommensteuererklärung 2000 (E 1, E 7), Körperschaftsteuererklärung 2000 (K 1, K 2) bzw. Feststellungserklärung 2000 (E 6) wie folgt vorzugehen:

1. Einkommensteuererklärung 2000 (Formular E 1, E 7)

In den betrieblichen Einkünften (z. B. Kennzahl 330) ist der um die Betriebsausgabe „Eigenkapitalzuwachsverzinsung" verminderte Betrag einzutragen. Dieser Betrag ist in der Kennzahl 403 [Eigenkapitalzuwachsverzinsung (§ 11)] auszuweisen. Der in der Kennzahl 403 ausgewiesene Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch als Sondergewinn mit einer Steuer von 25% belegt und ergibt zusammen mit der festgesetzten Einkommensteuer die Abgabenschuld (bzw. Gutschrift) des Jahres 2000.

2. Körperschaftsteuererklärung 2000 (Formular K 1)

Soferne die Betriebsausgabe „Eigenkapitalzuwachsverzinsung" nicht bereits in der Bilanz berücksichtigt worden ist, sodass ...

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