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ÖBA 7, Juli 2018, Seite 511

Klauselentscheidung: Bankomatgebühr & verschuldensunabhängige Verzugszinsen

§§ 879, 1000, 1333, 1335 ABGB; §§ 6, 28, 28a, 30 KSchG; § 4a VZKG; §§ 27, 28, 29, 32 ZaDiG

Die Bestimmung des § 4a VZKG ist auf Bargeldabhebungen ab anzuwenden.

Ändert sich die Rechtslage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, ist eine doppelte Prüfung notwendig: Für eine Klagestattgebung (ein Klauselverbot) muss der Unterlassungsanspruch nach alter und neuer Rechtslage bestehen.

Die Informationspflicht nach § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG betrifft lediglich jene Entgelte, die der ZDN an den ZDL zu entrichten hat. Die Entgelte, die ein Drittanbieter für die Behebung an einem von ihm aufgestellten GAA auf Grundlage eines Einzelvertrags iSd § 32 ZaDiG verlangt, sind davon nicht umfasst.

Verschuldensunabhängige Verzugszinsen iHv mehr als 4% pa sind nicht gröblich benachteiligend.

Aus den Entscheidungsgründen:

Punkt II.1.1. des Anhangs zu den AGB lautet:

S. 512„Der Karteninhaber ist berechtigt, an GAA im In- und Ausland, die mit einem auf der Bezugskarte angeführten Symbol gekennzeichnet sind, Bargeld zu beziehen.“

Punkt 14. der AGB für Kreditkarten lautet:

„Gerät der Karteninhaber in Verzug, so ist R berechtigt … Verzugszinsen vom jeweils aushaftenden Betrag, deren Höhe in ...

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