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SWK 30, 20. Oktober 2001, Seite S 733

?Schirme³ in der Gastwirtschaft sind keine pauschalierungsfähigen Gaststätten

(BMF) -Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Ansicht, dass „Schirme" in der Gastwirtschaft (das sind für den saisonalen Winterbetrieb konzipierte Jausenstationen, die auf eine Konsumationsmöglichkeit [auch] im Freien angelegt sind, wobei regelmäßig die Sitzplätze im Freien die Sitzplätze im geschlossenen Raum übersteigen) keine pauschalierungsfähigen Gaststätten i. S. d. § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999 sind.

Für Schirme, deren „Haut nach außen geöffnet werden kann", trifft dies schon deswegen zu, weil diesfalls nicht von „geschlossenen Räumen" i. S. d. § 2 der Verordnung gesprochen werden kann (vgl. Rz. 4300 EStR 2000 betr. Gaststätten in Zelten).

Für Schirme, deren „Haut nach außen nicht geöffnet werden kann", ist entscheidend, ob die Anzahl der Sitzplätze im „Schirm" die Anzahl der Sitzplätze im Freien überwiegt (vgl. Rz. 4299 EStR 2000, wobei die letzten beiden Sätze dieser Rz. auf „Schirme" als saisonale Betriebe nicht Anwendung finden können). Übersteigt das Angebot der Sitzplätze im Freien (durch aufgestellte Tische und Bänke) die Sitzplätze im geschlossenen Raum, kommt -ungeachtet der tatsächlichen Auslastung -die Anwendung der Pauschalierung nicht in Betracht. Aufgestellte Tische und Bänke si...

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