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SWK 34, 1. Dezember 2000, Seite 809

Getränkesteuer: Überwälzung und Bereicherung

Eine kritische Betrachtung

Rainer Partl und Alois Pircher

Im (Evangelischer Krankenhausverein Wien sowie Wein & Co Handelsgesellschaft m.b.H.) stellte der Gerichtshof die teilweise Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der österreichischen Getränkesteuer fest. Die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen die Verbrauchssteuerrichtlinie und darf seit dem nicht mehr erhoben werden.

1. Beschränkung der Wirkung von EuGH-Urteilen aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht

Nach ständiger Judikatur des EuGH haben Urteile des Gerichtshofes grundsätzlich rückwirkende Kraft (ex tunc). Auslegungs- und Gültigkeitsprüfungsurteile sind danach auch auf bereits abgeschlossene Abgabenverfahren anzuwenden. Allerdings kann der Gerichtshof unter Berufung auf den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Beschränkung der Wirkung des Urteils vorsehen. Die Beschränkung muss im Urteil selbst enthalten sein. In der gegenständlichen Rechtssache betreffend die Getränkesteuer wurde eine Beschränkung der Wirkung des Urteils auf jene Rechtsfälle vorgenommen, die im Zeitpunkt des Urteils Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

S. 810Mangels gemeinschaftsrechtlicher Bestimm...

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