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Einvernehmliches Abgehen von der Schriftform
1. Ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform ist sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit möglich und zulässig. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien die Schriftform auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit vereinbart haben und ein solches Abgehen nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend erfolgt, sofern nur das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles den Schluss zulässt, die Parteien hätten für die fragliche Abrede auf diese Form verzichten wollen.
2. Die mündliche Zusage des rechtswirksam vertretenen Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, dass ein bestimmtes Pauschalgehalt pensionswirksam gemacht werde, die vom Arbeitnehmer angenommen wurde, stellt eine vertragliche Einigung dar. Die nachträgliche Berufung auf eine mit der Mündlichkeit der Zusage im Widerspruch stehende Klausel im Dienstvertrag des Arbeitnehmers widerspräche den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. – (§ 884 ABGB)
(OLG Wien , 9 Ra 109/12h)