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Wandlung wegen eines nicht geringfügigen Mangels
bauaktuell 2021/9
1. Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten („besonders bedungenen“) Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann.
2. Eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft liegt dann vor, wenn der Käufer ausdrücklich oder zumindest schlüssig ein besonderes Interesse an gerade dieser Eigenschaft deutlich gemacht hat.
3. Ein nicht geringfügiger Mangel kann vorliegen, wenn sich der Übergeber sowohl weigert, die Verbesserung durchzuführen, als auch, einen angemessenen Teilbetrag des bereits vollständig erhaltenen Entgelts zurückzuzahlen, sodass der Übernehmer die Reparatur vorfinanzieren müsste.
Der Kläger beauftragte den Beklagten für sein Einfamilienhaus mit der Lieferung und Montage von – von einer Drittfirma (H.) hergestellten – Türen und Fenstern (wofür der Kläger 21.553,30 € zahlte) sowie von – von der Nebenintervenientin hergestellten und von ihr dem Beklagten gelieferten – Sonnen- und Insektenschutzrollos (wofür er 12.154,94 € zahlte).
Der Kläger begehrte in erster Instanz zuletzt zum einen gestützt auf Wandlung des Vertrages hinsichtlich der Rollos die Rückzahlung des Kaufpreises von 12.15...