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Fälligkeit des zurückbehaltenen Werklohns bei Vereitelung der Verbesserung durch den Besteller
bauaktuell2015/11
1. Der Haftrücklass ist das vertragliche Recht des Bestellers, einen Teil des Werklohns zurückzubehalten. Die Fälligkeit des Werklohns kann aber nur so lange hinausgeschoben werden, als die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt.
2. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder von einem Dritten vervollständigen lässt. Es entfällt ebenso bei Fehlen der nötigen Kooperation zur Bewerkstelligung der Mängelbehebung durch den Verpflichteten.
3. Der Besteller hat nicht das Recht, auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung mehr Einfluss zu nehmen, als er es nach dem zugrunde liegenden Vertrag konnte. Es steht dem Werkunternehmer frei, die Verbesserung – im Rahmen der Sachkunde und Vertragstreue – im Einzelnen nach dem eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich hierfür vom Besteller Vorschriften machen lassen zu müssen.
Im Jahr 2007 errichtete die Klägerin im Auftrag der Beklagten eine Wasserversorgungsanlage. Diese war mangelhaft.
In einem Vorverfahren des LGZ Graz anerkannte die nunmehrige Klägerin und dortige Beklagte den Gewährleistungsan...