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SWK 3, 20. Jänner 2000, Seite 96

Der neue Freibetrag für Betriebsübergaben gemäß -§ 15 a ErbStG

(BMF) – 1. Mit dem Steuerreformgesetz 2000 wurde in § 15 a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG 1955) ein neuer Freibetrag von bis zu 5,000.000 S für bestimmte Betriebsübergaben geschaffen. Dadurch werden betriebliche Vermögensübergänge für alle Tatbestände der §§ 2 und 3 ErbStG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

2. Mit dem Steuerreformgesetz 2000 wurde in § 11 Abs. 1 letzter Satz ErbStG eine Zusammenrechnung negativer Vorerwerbe mit positiven Nacherwerben ausgeschlossen; die Ergänzung soll der Klarstellung dienen, dass bei der Zusammenrechnung Erwerbe, für die sich kein positiver Steuerwert ergibt, unberücksichtigt bleiben.

Richtlinien betreffend Anwendung des Freibetrages für Betriebsübergaben gemäß § 15 a ErbStG

1. Allgemeines

Die Befreiung gilt nur für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, nicht aber für die Grunderwerbsteuer. Werden bei einer Schenkung Grundstücke mit übertragen und ist eine Gegenleistung vorhanden, z. B. infolge Schuldübernahme oder Gewährung eines Fruchtgenussrechtes, so bleibt dieser Vorgang insoweit grunderwerbsteuerpflichtig.

Der Freibetrag von bis zu fünf Millionen Schilling ist ein sachlicher Freibetrag für die Übertragung von im § 15 a Abs. 2 ErbStG angeführten Vermögen (Tz. 2.1 – 2.3)...

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