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ÖBA 8, August 2018, Seite 586

Neue Judikatur zu geschlossenen Fonds

§§ 1299, 1304, 1323 ABGB; § 13 WAG 1996; § 228 ZPO

Eine Pflicht zur Aufklärung über Innenprovisionen bestand auch vor Inkrafttreten des WAG 2007, wenn der Kunde selbst ein Entgelt für die Beratung zahlte. Interessenkollision und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind jedoch zu verneinen, wenn der Berater die Anlage auch dann empfohlen hätte, wenn er dafür – abgesehen vom offengelegten Entgelt – keine Vergütungen erhalten hätte. Die Beweislast dafür trifft den Berater.

In Anlageberatungshaftungsfällen ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler getrennt zu beurteilen, wenn mehrere spezifische Risiken in Rede stehen (hier: Totalverlustrisiko und Liquiditätsausschüttungen einerseits sowie Innenprovisionen andererseits).

Der fehlberatene Investor eines geschlossenen Fonds kann Naturalrestitution und Feststellung der Haftung des Beraters für weitere Schäden verlangen.

Die Beweislast für einen Beratungsfehler trifft den Anleger. Fehlende Feststellungen zum Beratungsinhalt gehen zu seinen Lasten.

Aus der Begründung:

1. Der OGH hat in mehreren, vergleichbare Anlagen betreffenden E klargestellt, dass eine Aufklärungspflicht betreffend die Innenprovision auch vor Inkrafttreten des WAG 2007 be...

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