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SWK 17, 10. Juni 2000, Seite W 65

Lagebericht und Jahresabschluss

Fehlerhafte Darstellung im Lagebericht kann Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk haben

Klaus Hilber

Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften besteht neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch aus dem Anhang und dem Lagebericht. In diesem Beitrag werden grundsätzliche Fragen zum Lagebericht behandelt, weil diesem in der Praxis sehr oft viel zu wenig Beachtung geschenkt wird.

1. Verpflichtung zur Erstellung eines Lageberichtes

§ 222 HGB handelt vom Inhalt des Jahresabschlusses. Dabei wird in Abs. 1 festgehalten, dass die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz und G&V-Rechnung), der um den Anhang erweitert ist, sowie einen Lagebericht aufzustellen haben.

Die Aufstellung eines Lageberichtes ist grundsätzlich nur bei Kapitalgesellschaften erforderlich, alle anderen Kaufleute (z. B. Personengesellschaften des Handelsrechts wie OHG, KG) trifft diese Verpflichtung nicht.

Ist aber bei einer Personenhandelsgesellschaft kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person (z. B. bei einer GmbH & Co KG, bei der die GmbH als Komplementär fungiert), so legt § 221 Abs. 5 HGB fest, dass auch diese Personengesellschaft den besonderen Rechnungslegungsvorschriften einer Kapitalgesellschaft ­ entsp...

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