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SWK 26, 10. September 2000, Seite 649

Einbringung eines verpachteten Betriebes durch einen Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 2 KStG 1988

Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 2 UmgrStG von Betrieben gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist einlagefähig und kann daher Gegenstand einer Einbringung i. S. d. Art. III UmgrStG sein. Die Tatsache, dass neben einem aktiv geführten Betrieb ein Betrieb verpachtet ist und dass die übernehmende Körperschaft der bisherige Pächter ist, ändert bei Körperschaften des öffentlichen Rechts nichts an der Einbringungsfähigkeit, da nach § 2 Abs. 2 Z 2 KStG 1988 auch der verpachtete Betrieb stets als Betrieb gewerblicher Art gilt.

Ermittelt der Betrieb gewerblicher Art den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988, weil er nicht unter die Norm des § 7 Abs. 3 letzter Satz KStG 1988 fällt, stellt das rückwirkende Zurückbehalten von Liegenschaften anlässlich der Einbringung gemäß § 16 Abs. 5 Z 3 UmgrStG hinsichtlich des Wertes des Grund und Bodens keine steuerwirksame Entnahme dar.

Mit der Übernahme des verpachteten Betriebes durch die Kapitalgesellschaft geht der Pachtvertrag unter, da Pächter und Eigentümer in einer Person zusammenfallen (Confusio). Sollen die anlässlich der Einbringung zurückbehaltenen Grundstücke der übernehmenden Körperschaft in Bestand gegeben werden, wird ein Bestandvertrag darüber zu schließen sein. Wird dieser am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages gesch...

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