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SWK 26, 10. September 2000, Seite S 648

Stiftung von Kapitalanteilen innerhalb der Spekulationsfrist des § 30 EStG 1988

Die stiftungsmäßige Übertragung von entgeltlich erworbenen Kapitalanteilen auf eine Privatstiftung stellt keine Einbringung, d. h. keine tauschartige Sacheinlage, sondern eine unentgeltliche Zuwendung dar, bei der die Privatstiftung in die Rechtsstellung des Stifters eintritt. Damit läuft die mit der Anteilsanschaffung durch den Stifter ausgelöste Spekulationsfrist bei der Privatstiftung weiter. Im Falle einer Veräußerung innerhalb der Frist wäre der Überschuss der Einnahme gegenüber den Anschaffungskosten des Stifters und allfälligen Werbungskosten nach dem auch für die Privatstiftung geltenden § 30 EStG 1988 körperschaftsteuerpflichtig. Die Körperschaftsteuerbefreiung des § 13 Abs. 2 Z 4 KStG 1988 wirkt damit bei einer Veräußerung durch die Privatstiftung nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist.

Anders wäre die Situation, wenn der Stifter die Anteile an die Privatstiftung innerhalb der Zwölfmonatsfrist veräußert oder bei einer gemischten Schenkung das Entgelt 50% des Wertes der Anteile übersteigt, da in diesen Fällen der Spekulationstatbestand beim Stifter anfällt.

Hat der Stifter nach dem Anteilserwerb Vermögen in die betreffende Gesellschaft innerhalb oder außerhalb des Art. III UmgrStG eingebracht, gilt die dem Stifter zukommende ...

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