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Haftung des Bauherrn bei Arbeitsunfällen
bauaktuell2016/9
1. Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die ständige Rechtsprechung zwar keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs, spricht doch in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde.
2. Den Bauherr trifft keine Gehilfenhaftung, wenn er einen Baustellenkoordinator bestellt hat, weil dieser eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt. Er haftet aber für ein Auswahlverschulden.
3. Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers trifft im Grundsätzlichen nicht mehr den Bauherrn, sondern den Generalunternehmer, wenn der Bauherr mit den Bauarbeiten einen solchen beauftragt hat und damit seine Mitwirkungspflichten weitestgehend auf den Generalunternehmer übertragen hat.
Die Beklagte beauftragte die Zweitnebenintervenientin als Generalunternehmerin mit der Abtragung einer Industrieanlage. Zur Durchführung bestimmter Arbeiten bediente sich diese eines Subunternehmens, bei dem der Kläger beschäftigt war. Im Zuge der Arbeiten betrat der Kläger eine Gitterrosttafel, die kippte, sodass er etwa 6 m in die Tiefe stürzte und sich schwer verletzte.
Die Vorinstanz...