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OGH 27.04.2016, 3Ob24/16z

OGH 27.04.2016, 3Ob24/16z

Rechtssätze


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Normen
RS0015253
Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag; bedient er sich für die Erfüllung seiner (vertraglichen) Pflichten selbst eines Gehilfen, haftet er für diesen gemäß § 1313a ABGB.
Normen
RS0040196
1. Zur Frage des prima - facie - Beweises sind nur die Grundsätze revisibel, nicht aber die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht (EvBl 1978/206 ua; anderer Meinung Fasching III 236 f, RZ 1979/24 ua) oder die Frage, ob ein anderer Geschehensablauf vom Beklagten wahrscheinlich gemacht werden konnte (anderer Meinung EvBl 1971/11). Diese Fragen gehören zur unanfechtbaren Beweiswürdigung (so auch Rechberger, EvBl 1972,425 ff, Welser, ZVR 1976,1 ff, Koziol, Haftpflichtrecht 2. Auflage I 324 ff).

2. Zur Widerlegung des ersten Anscheins genügt seine Entkräftung durch den Nachweis einer anderen ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeit; eine solche muss nicht noch wahrscheinlicher als der erste Anschein gemacht werden (ZVR 1977,231, RZ 1982/49; Koziol aaO 325 mit weiteren Nachweisen; anderer Meinung JBl 1972,426 ua).
Normen
ABGB §1295
ABGB §1311 IIa
AHG §1 Cc
AHG §1 H
RS0022474
Der Geschädigte muss nur den Eintritt des Schadens sowie die Übertretung eines Schutzgesetzes durch das Organverhalten beweisen, sofern er seinen Anspruch auf die Verletzung einer solchen Norm stützt; dagegen bedarf es keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhanges, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird.
Normen
RS0022599
Die Übertretung der Schutznorm macht für den dadurch adäquat verursachten Schaden haftbar, wobei die adäquate Kausalität vermutet wird.
Norm
RS0027640
Wenn auch in dem Falle, als ein Schutzgesetz übertreten wurde, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, keine Notwendigkeit besteht, die Unfallskausalität mit voller Strenge nachzuweisen, vielmehr derjenige, der das Schutzgesetz übertreten hat, für jeden Schaden haftet, dem das Schutzgesetz vorzubeugen sucht, so besteht doch in allen drei Fällen des § 1311 ABGB eine Einschränkung der Haftung dadurch, dass sie auf jeden Fall entfällt, wenn der Schade, wenngleich auf anderem Wege und in anderer Weise, auch sonst eingetreten wäre; die Beweispflicht dafür, dass der Schade auch ohne das rechtswidrige Verhalten eingetreten wäre, obliegt dem Schädiger.
Normen
RS0027462
Wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet auch dann, wenn im einzelnen Falle die aus der Verbotsübertretung entstehende Beschädigung (Einsturz einer Feuermauer durch Orkan) nicht voraussehbar war. Die Kausalität muss nicht mit voller Strenge nachgewiesen werden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, sowie der Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Buresch, Mag. Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwälte in Wien, 2. K***** KG, *****, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 3. S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Filip Sternberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen 67.650 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 90/15y-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte beauftragte die Zweitnebenintervenientin als Generalunternehmerin mit der Abtragung einer Industrieanlage. Zur Durchführung bestimmter Arbeiten bediente sich diese eines Subunternehmens, bei dem der Kläger beschäftigt war. Im Zuge der Arbeiten betrat der Kläger eine Gitterrosttafel, die kippte, sodass er etwa sechs Meter in die Tiefe stürzte und sich schwer verletzte.

Die Vorinstanzen wiesen die Schadenersatzklage (Schmerzengeld ua sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Unfallfolgen) mangels haftungsbegründenden Fehlverhaltens der Beklagten, die die Arbeiten einer Generalunternehmerin übertragen und überdies eine Baustellenkoordinatorin bestellt habe, ab. Dass nicht habe festgestellt werden können, dass die „korrekte Weiterleitung des Tags zuvor festgestellten Sicherheitsmangels“ zu einem anderen Verhalten als dem von einem Mitarbeiter der Generalunternehmerin tatsächlich gesetzten geführt hätte, gehe zu Lasten des mit dem Kausalitätsbeweis belasteten Geschädigten.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger, der mit seiner außerordentlichen Revision sein Schadenersatzbegehren weiter verfolgt, zeigt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Die Frage, ob der gemäß § 7 BauKG zu erstellende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB bildet, ist vorliegend nicht zu beantworten. Selbst wenn dies zuträfe, wäre für den Kläger nichts gewonnen.

Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die ständige Rechtsprechung zwar keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs (RIS-Justiz RS0027640, RS0027462); spricht doch in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises -ernstlich zweifelhaft zu machen (RIS-Justiz RS0022599 [T3]; vgl RS0022474). Die Frage, ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht werden konnte oder nicht, ist aber als eine reine Frage der Beweiswürdigung nicht revisibel (6 Ob 303/05k mwN; RIS-Justiz RS0040196 [T14; T16 bis T18]).

Dass die korrekte Weiterleitung des am Vortag festgestellten Sicherheitsmangels zu einem anderen Verhalten als dem tatsächlich vom Mitarbeiter der Generalunternehmerin gesetzten geführt hätte, konnte das Erstgericht nicht feststellen; jedenfalls ist dies - wie sich aus den Ausführungen in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung ergibt - so zu verstehen (und wurde vom Berufungsgericht auch so verstanden), dass zumindest ein allfälliger Beweis des ersten Anscheins erschüttert - wenn nicht ohnehin das Gegenteil der klägerischen Kausalitätsbehauptung festgestellt - wurde.

Im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung der Vorinstanzen, dass die am Vortag ausgeführte Reparatur der Gitterrosttafel (Wiederherstellung der ursprünglichen Befestigungsverschraubungen) dem üblichen technischen Standard entsprach, fehlt daher die Feststellung der Schadensverursachung als Voraussetzung für den erhobenen Schadenersatzanspruch.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte als Bauherrin keine Gehilfenhaftung trifft, wenn sie - wie hier - einen Baustellenkoordinator bestellt hat, weil dieser eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt, sie aber nur mehr für hier nicht geltend gemachtes Auswahlverschulden haftet (RIS-Justiz RS0015253). Außerdem trifft die Fürsorgepflicht des Werkbestellers im Grundsätzlichen nicht mehr ihn, sondern den Generalunternehmer, wenn er mit den Bauarbeiten einen solchen beauftragt hat und damit seine Mitwirkungspflichten weitestgehend auf den Generalunternehmer übertrug. Dieser haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht durch seine Leute nach § 1313a ABGB (1 Ob 306/99b).

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00024.16Z.0427.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAD-55939