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OGH 06.04.2006, 6Ob303/05k

OGH 06.04.2006, 6Ob303/05k

Rechtssätze


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Norm
RS0043573
Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen Sachbeurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (EvBl 59 Nr 283, EvBl 54 Nr 345).
Normen
RS0040196
1. Zur Frage des prima - facie - Beweises sind nur die Grundsätze revisibel, nicht aber die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht (EvBl 1978/206 ua; anderer Meinung Fasching III 236 f, RZ 1979/24 ua) oder die Frage, ob ein anderer Geschehensablauf vom Beklagten wahrscheinlich gemacht werden konnte (anderer Meinung EvBl 1971/11). Diese Fragen gehören zur unanfechtbaren Beweiswürdigung (so auch Rechberger, EvBl 1972,425 ff, Welser, ZVR 1976,1 ff, Koziol, Haftpflichtrecht 2. Auflage I 324 ff).

2. Zur Widerlegung des ersten Anscheins genügt seine Entkräftung durch den Nachweis einer anderen ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeit; eine solche muss nicht noch wahrscheinlicher als der erste Anschein gemacht werden (ZVR 1977,231, RZ 1982/49; Koziol aaO 325 mit weiteren Nachweisen; anderer Meinung JBl 1972,426 ua).
Normen
ABGB §1295
ABGB §1311 IIa
AHG §1 Cc
AHG §1 H
RS0022474
Der Geschädigte muss nur den Eintritt des Schadens sowie die Übertretung eines Schutzgesetzes durch das Organverhalten beweisen, sofern er seinen Anspruch auf die Verletzung einer solchen Norm stützt; dagegen bedarf es keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhanges, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird.
Normen
RS0027517
Der wiederholt ausgesprochene Satz, dass es bei Verletzung eines Schutzgesetzes des strengen Beweises des Kausalzusammenhanges nicht bedürfe, darf nicht dahin verstanden werden, dass im Falle einer Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB die Vermutung bestehe, die Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen (keine Umkehrung der Beweislast). Doch kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde.
Normen
RS0022599
Die Übertretung der Schutznorm macht für den dadurch adäquat verursachten Schaden haftbar, wobei die adäquate Kausalität vermutet wird.
Norm
RS0027640
Wenn auch in dem Falle, als ein Schutzgesetz übertreten wurde, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, keine Notwendigkeit besteht, die Unfallskausalität mit voller Strenge nachzuweisen, vielmehr derjenige, der das Schutzgesetz übertreten hat, für jeden Schaden haftet, dem das Schutzgesetz vorzubeugen sucht, so besteht doch in allen drei Fällen des § 1311 ABGB eine Einschränkung der Haftung dadurch, dass sie auf jeden Fall entfällt, wenn der Schade, wenngleich auf anderem Wege und in anderer Weise, auch sonst eingetreten wäre; die Beweispflicht dafür, dass der Schade auch ohne das rechtswidrige Verhalten eingetreten wäre, obliegt dem Schädiger.
Normen
RS0027462
Wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet auch dann, wenn im einzelnen Falle die aus der Verbotsübertretung entstehende Beschädigung (Einsturz einer Feuermauer durch Orkan) nicht voraussehbar war. Die Kausalität muss nicht mit voller Strenge nachgewiesen werden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler sowie Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P*****-Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, und 2. R***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 36.336,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 89/05x-86, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 19 Cg 55/01z-82, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete, an sich auch über außerordentliche Revision wahrzunehmende Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO (SZ 59/92; SZ 63/178; RIS-Justiz RS0042155) wurde geprüft; er liegt nicht vor. Selbst dann, wenn das Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen andere tatsächliche (und nicht nur andere rechtliche) Schlüsse zieht als das Erstgericht, wäre eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in der Berufungsverhandlung nicht erforderlich (10 Ob 30/03i; NZ 1990, 35 = AnwBl 1989, 229 [abl Strigl]; Pimmer in Fasching/Konecny² § 498 ZPO Rz 7; E. Kodek in Rechberger², ZPO § 498 Rz 1).

Soweit der geltend gemachte Anspruch im Verfahren erster Instanz auch auf die Haftung nach § 1318 ABGB gestützt wurde, hielt die Klägerin diesen Rechtsgrund schon in zweiter Instanz nicht mehr aufrecht, enthält doch ihre Berufung dazu keine Ausführungen. Beruht aber ein im Berufungsverfahren nicht mehr erörterter Rechtsgrund auf einem selbständigen rechtserzeugenden Sachverhalt, so kann der Revisionswerber diesen Rechtsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in dritter Instanz nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg aufgreifen (1 Ob 103/02g mwN; RIS-Justiz RS0043573). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte (s 8 ObA 43/99b).

Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die ständige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs (6 Ob 174/99g = JBl 2000, 113; RIS-Justiz RS0027640; RS0027462), spricht doch in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde (6 Ob 174/99g). Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft zu machen (1 Ob 39/95 = EvBl 1996/18; 6 Ob 174/99g; RIS-Justiz RS0022599; vgl RIS-Justiz RS0022474). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen. Die Frage, ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht werden konnte oder nicht, ist eine reine Frage der Beweiswürdigung und nicht revisibel (5 Ob 246/02s; RIS-Justiz RS0040196 [14]; Rechberger in Fasching/Konecny² Vor § 266 ZPO Rz 66 mwN).

Haftet die Erstbeklagte schon mangels Kausalität der Pflichtwidrigkeit für den geltend gemachten Schaden nicht, so stellt sich die weitere in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage der Auslegung des § 32 Abs 2 GewO nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00303.05K.0406.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAD-50888